— 1134 — Ist eine Entscheidung, gegen die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Er- richtung eines Reichsfinanzhofs usw. der Reichsfinanzhof angerufen werden kann, vor dem 1. Oktober 1918 erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nach § 11 Abs. 2 mit einem späteren Tage in Lauf gesetzt wird. Berlin, den 21. September 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern ... Gerausgegebe# im Reichsamt den Innern. — Borlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.