— 1139 — Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659, 834), wie er sich mit den in dieser Verordnung getroffenen Anderungen ergibt, unter der llberschrift „Bekanntmachung zum Schutze der Mieter“ und unter dem Tage dieser Ver- ordnung mit fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sind im Bezirk einer Gemeinde einem Einigungsamt oder einer anderen Stelle die im 9 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) vorgesehenen Befugnisse übertragen, so gilt das Einigungsamt oder die Stelle als zu den in 99 2 bis 2b in der Fassung des Artikel I bezeichneten Entscheidungen ermächtigt. Berlin, den 23. September 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause (Nr. 6460), Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. Vom 23. September 1918. L Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ver- ordnung zum Schutze der Mieter, vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135) wird die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter nachstehend bekanntgemacht. Berlin, den 23. September 1918. Der Reichskanzler In Vertretung UDr. von Krause