– 11 — (Nr. 6474) Deutsch-Russisches Finanzabkommen zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Nußland änderseits sind die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat, Konteradmiral a. D. Herr Panl von Hintze und der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Gcheime Rat Herr Dr. Johannes Kriege, sowie der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjets-Republik, nämlich der diplomatische Vertreter der Sowjcts-Republik bei der Kaiserlich Deutschen Regierung Herr Adolf Joffe, übereingekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage, die Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirtschaftssysteme zu regeln und zu diesem Swecke unter Berücksichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in Rußland befindlicher Vermögenswerte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch- Russischen Zusatzvertrage zu treffen. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgcteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: