— 1174 — Erstes Kapitel Finanzielle Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage zu dem Friedensvertrage Artikel 1 Folgende Bestimmungen des Deutich-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedens, vertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer. seits und Rußland anderseits werden aufgehoben: Artikel 2, Arrikel 8, soweit er sich auf den russischen öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher Garantien bezieht, Artikel 9 89 1 Abs. 2 Wsoweit er nicht vom Erlaß geschuldeter Gebühren handelt, Artikel 9 8 3 Halbsatz? , Artikcl 12 Abß— 2 Satz 2 Halbsatz 1, Artikel 13 bis 15, Artikel 16 Abs. 1, Areitel 16 Abs. 2, soweit er sich auf sische Enteignungen vor dem 1. Juli Ivis bezieht, und Artikel 17 . 3§ 4 Abs. 2 Artikel 2 Rußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschädigten Deutschen unter Berücksichtigung der entsprechenden russischen Gegenforderungen und unter Anrechnung des Wentes der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften in Rußland beschlagnahmten Vorräte einen Betrag von 6 Milliarden Mark an Deutschland zahlen. Artikel 3 Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in nachstehender Weeise. 1 Ein Betrag von 1½ Milliarden Mark wird durch Uberweisung von 245 564 Kilogramm Feingold und 545 410 000 Rubel in Vanknoten, und zwar 363 628 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Roubel, 181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, bezahlt werden. Die Uberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 1. cinem am 10. Sextember 1918 zu zahlenden Betrage von 42 860 Kilogramm Feingold und 90 900 000 Rubel in Banknoten, und zwar