— 1178 — zu erteilende wirtschaftliche Konzessionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen durch eine besondere Vereinbarung festzusetzen, dergestalt, daß die veranschlagten Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung und Tilgung um mindestens 20 vom Hundert übersteigen. 84 Wegen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark bleibt, soweit seine Zahlung nicht mit Zustimmung Deutschlands von der Ukraine und Finnland bei ihrer Vermögensauseinandersetung mit Rußland übernommen wir,, eine besondere Vereinbarung vorbehalten. Artikel 4 In Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen, die vor dem 1. Juli 1918 zu Gunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, sollen diesem auf Antrag gegen Rückgewährung der Cntschädigungssumme, die er aus dem im Artikel 2 bezeichneten Betrag erhalten hat, und unter Berücksichtigung etwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn die Ver- mögensgegenstände nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verbleiben oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes nicht erfolgt ist oder wiedcraufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden kann, zu stellen. Artikel Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikel 8 des Jusatzvertrags zu dem Friedensvertrage, soweit er sich nicht auf den russischen öffentlichen Schulden- dienst bezieht, des Artikel 16 Abs. 2, soweit er sich auf russische Enteignungen nach dem 1. Juli 1918 bezieht, des artikel 19 Abs. 1 Satz 2, des Artikel 22 Satz 1 und der Artikel 28 bis 32. Wegen der Jahlung und Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen bleibt, soweit die Regelung nicht bereits im Dritten Kapitel dieses Abkommens erfolgt ist, eine weitere Ver- einbarung vorbehalten. Artikel 6 Die vertragschließenden Teile werden einander für die Feststellung der ihren Angehörigen im Machtbereiche des anderen Teiles erwachsenen Zivilschäden alle mög- lichen Auskünfte erteilen, auch den Ersuchen um Erhebung der sich auf diese Schäden beziehenden Beweise entsprechen.