— 1184 — bank als Rechtsnachfolgerin der nationalifierten russifchen Privatban Bestimmungen der Artilel 7, 8 entsprechende Anwendung. DTrittes Kapitel Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirtschaftssysteme Artikel 11 Vermögensgegenstände von Deutschen werden künftig in Rußland nur dann enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen werden, wenn bie Enteignung oder sonstige Entziehung auf Grund einer für alle Landesein- wohner und Angehörigen eines dritten Landes und für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung zu Gunsten des Staates oder ciner Gemcinde erfolgt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird. Die Höhe der nach Absatz 1 zu zahlenden Entschädigung wird durch zwei gochverstndge festgestellt werden, von denen der eine von der Russischen Re- gierung, der andere von dem Berechtigten ernanut wird; sollle zwischen ihnen dinc Einigung nicht erfolgen, so würden sie einen duitten Sachverständigen als Obmann zuziehen, um dessen Benennung in Ermangelung anderweitiger Verstän- bigung der zuständige schwedische Konsul gebeten werden soll. Artikel 12 Ein Vermögensgegenstand, der gemäß Artikel 11 enteignet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden ist, soll diesem auf Antrag gegen Rückgewährung der ihm gezahlten Entschädigung und unter Berücksichtigung ctwaiger Verbesserungen oder Verschlechterungen wiederübertragen werden, wenn der Vermögensgegenstand nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde ver- bleibt oder wenn die Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögens- gegenstände gegenüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes wiederaufgehoben wird; der Antrag auf Rückübertragung ist innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, wo diese beansprucht werden kann, zu stellen. Artikel 13 Soweit in Rußland befindliche Vermögensgegenstände von Deutschen nach dem 1. Juli 1918 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung enteignet oder sonst. der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen worden sind, finden die Be- stimmungen des Artikel 11 Abs. 2 und des Artikel 12 entsprechende Anwendung.