— 1186 — Der - Antrag auf Rückübertragung kann in den Fällen des Absatz 1 auch dann gestellt werden, wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände ge genüber Landeseinwohnern oder Angehörigen eines dritten Landes nicht erfolgt ist; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu stellen. Artikel 14 Deutsche Gläubiger können für ihre vor dem 1. Juli 1918 entstandenen Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit Befriedigung aus Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen, wenn ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank als richtig anerkannt wird. Das Anerkennt- nis des Schuldners wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt; bestreitet die Bank die Richtigkeit der Forderung, so entscheiden darüber die im Artikel 7 Abs. 3 vorgesehenen Kommissionen in Moskau und St. Petersburg. Artikel 15 12. November Die deutsch-russische Nachlaßkonvention vom —-Oklober 1874 bleibt mit den Maßgaben in Kraft, daß in Ansehung aller seit der Neuordnung des Erb- rechts in Rußland eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum vorgeschenen Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft eine Steuer nur vom Heimatstaate des Erblassers erboben werden darf, und dau, solange in Nußland das Erbrecht abgeschafft oder wesentlieh eingeschränkt ist, eine Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann. Im übrigen behalten sich die vertragschließenden Teile vor, einzelne Be- stimmungen der Nachlaßkonvention, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, durch neue, den jetzigen Verhältnissen mehr entsprechende Bestimmungen zu ersetzen. Viertes Kapitel Schlußbestimmungen Artikel 16 Diefes. Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis zn, 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werdem