— 1190 — Mr. 6475) Deutsch-Russisches Privatrechtsabtommen zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem Frie- densvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türhkei einerseits und Rußland anderseits. Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Iusatzverträgs zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits sind die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich der Staatssekrelär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat, Konteradmiral a. D. Herr Paul von Hintze und der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Geheime Rat Herr Dr. Johannes Kriege, sowie der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowijets-Republik, nämlich der diplomatische Vertreter der Sowjets-Republik bei der Keiserlich Deutschen Regierung Herr Adolf Joffeé, übereingekommen, zur Ausführung der pr vatuchilichr n Bestimmungen des Deutsch- Russischen Insatzvertrags die Rechtsverhältnisse aus Wechseln, Schecks und Valuta- geschäfien (Artikel 7 § 3 Abs. 2), die gewerblichen Schutzrechte (Actikel 9), die Verjährungsfristen (Arlikel 10) sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten zu regeln und zu diesem Iwecke ein Er- gänzungsabkommen zu dem Deutsch-Russischen Susatzvertrage zu treffen. Die Bevollmächtigten haben sich, natbdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: