— 1208 — · Artikel 34 Jede Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht nach der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Artikel 35 Die Urteile sind von den Schiedsrichtern uwer Angabe des Tages der Abfassung zu unterschreiben, in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichts zu ver- künden und den Partcien zuzustellen. Sie sind mit Gründen zu versehen. Artikel 36 Daoas ordnungsmäßig verkündete und den Parteien zugestellte Urteil ent- scheidct das Streitverhältnis endgültig. « Artikel 37 Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung des Urteils entstehen, unterliegen der Beurteilung des Schicdsgerichts, das das Urteil erlassen hat. Artikel 38 Die Urteile sind in den Gebieten der vertragschließenden Teile wie inländische Urteile vollstreckbar. Artikel 39 Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden Gebühren erhoben, die zur Deckung der Kosten verwendet werden. Das Schiedsgericht entscheidet dar- über, welche Partei d#e Gebühren zu entrichten und die baren Auslagen zu tragen hat, und setzt auf Antrag ihre Höhe festj- die Entscheidung ist in den Gebieten der vertragschließenden Teile vollstreckbar. Das Schiedsgericht kann die Gerichtskosten niederschlagen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sic ohre Becintrachtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts zur Jahlung der Kosten außerstande ist. Artikel 40 Rechtsstreitigkeiten, die zur Jeit der Ratifikation dieses Abkommens bei einem deutschen oder russischen ordentlichen Gericht anhängig, aber noch nicht rechts- kräftig enischieden sind, konnen, sowceit die Voraussetzungen der Artikel 14, 15. gegeben sind, auf Antrag einer Partei bei dem Schiedsgericht erneut anhängig gemacht werden. Der Antrag ist bei dem Schiedsgericht einzureichen und hummt bis zu seiner Erledigung alle in dem Verfahren laufenden Fristen.