— 1210 — Uber den Antrag entscheidet das Schiedsgericht. Wird nachgewiesen, daß ein Antrag bei dem Schiedsgericht eingereicht ist, so hat das ordentliche Gerickt dessen Entscheidung abzuwarten. Der Beschluß des Schiedsgerichts ist den Parteien zuzustellen. Nach der Justellung des Beschlusses, der den Antrag für zulässig erklärt, kann die JIwangsvollstreckung aus den Entscheidungen des ordentlichen Ge- richts nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts begonnen oder weitergeführt werden. Das Schiedsgericht kann bei seiner Entscheidung das Ergebnis des bis- herigen Verfahrens nach seinem Ermessen berücksichtigen. Mit der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts verlieren die in der Sache ergangenen Ent, scheidungen des ordentlichen Gerichts, soweit sic der Entscheidung des Schieds. gerichts widersprechen, ihre Kraft. Das Schiedsgericht befindet über die Rück. gewähr einer auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des ordentlichen Gerichts freiwillig gewährten oder beigetriebenen Leistung. Die in dem Ver- fahren vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten gelten als Teil der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens Artikel 41 Der Antrag auf Verhandlung vor dem Schiedsgericht kann nach Maßgabe des Artikel 40 auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des ordentlichen Gerichts gestellt werden, wenn das Urteil erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen ist und das Schiedsgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei dem Schiedsgericht gestellt werden. Er kam nur auf die Behauptung gegründet werden, daß die Partei infolge ihrer Juge- hörigkeit zu einer feindlichen Macht oder infolge der kriegerischen Ereignisse die Gelegenheit zu ausreichender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt hat. Die Behauptung ist glaubhaft zu machen. Artikel 42 Dem ordentlichen Gericht im Sinne des Artikel 40 steht ein von den Par- teien vereinbartes Schiedsgericht (Schiedskommission) gleich. Der Erlaß eines Schiedsspruchs steht dem Antrag auf Verhandlung vor den Schiedsgerichten in Berlin und Moskau nicht entgegen, solange seine Vollstreckbarkeit nicht d durch Entscheidung des ordentlichen Gerichts rechtskräftig ausgesprochen ist. Ist eine solche Entscheidung nach dem 31. Juli 1914 ergangen, so findet gegen diese Ent- scheidung und den Schiedsspruch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des Artikel 41 statt.