— 1212 — Artikel 43 Jedes Schiedsgericht erläßt eine Geschäftsordnung und teilt sie dem an— deren Schiedsgericht mit. In der Geschäftsordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen: 1. über Ladungen und Zustellungen; 2. über die Gebühren des Schiedsgerichts und der Parteivertreter; 3. über die Erstattung der Auslagen der Zeugen und Sachverständigen, über die Entschädigung für ihre Zeitversäumnis sowie über die ihnen hierauf zu gewährenden Vorschüsse; 4. über die Form der Ausfertigung der Entscheidungen; 5. über die etwaige Bildung von Abteilungen und über die Verteilung der Geschäfte, namentlich auch über die Reihenfolge, in der die Handels- richter einzuberufen sind. Artikel 44 Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, Er- gänzungen und Anderungen der vorstehenden Grundsätze zu vereinbaren, falls dies sich später als zweckmäßig erweisen sollte. Artikel 45 Die Vereinbarung über das Schiedsgericht kann von Deutschland und Ruß- land am 1. Juli jeden Kalenderjahrs, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten wird durch die Kündigung nicht berührt. Sechstes Kapitel Schlußbestimmungen Artikel 46 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis zun 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden. Die Artikel 1 bis 12 des Abkommens treten mit dem Austausch der Ratif- kationsurkunden, die Artikel 13 bis 45 zwei Monate nach dem Austausch in Kraft. Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, für das