— 1220 — teilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 2 zugeteilten Menge 40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs- anteilen verteilt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Rohzuckernacherzeug- nisse nur insoweit, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsanteil oder Zusatzanteil übernommen werden. §9 3 Abs. 2 findet entsprechende An- wendung.““ # 6 wird gestrichen. .S9 erhält folgende Fassung: „Das nach §& 4 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds. gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lieferuy von Rüben nach & 4 der Verordnung ergeben, besteht aus einem von dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle zu ernennenden Obmann und je zwei Vertretern der rübenverarbeitenden Jucker fabriken und der Land wirtschaft. Die Vertreter der rübenverarbeitenden Juckerfabriken werden von dem Vereine der deutschen Zucker-Industrie in Berlin, die Vertreter der Landwirtschaft von der zuständigen landwirtschaftlichen Beruss- vertretung bestimmt; kommen Bezirke verschiedener Berufsvertretungen in Frage, so wird von der Vertretung des Bezirkes, aus dem zu lisem ist, und von der Vertretung des Bezirkes, in den zu liefern ist oder im Fallc des & 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach dem Vertrage zu liefern war, je ein Vertreter bestimmt. Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu bildende Schiedsgerich besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem andercn Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. Den Geschäftsbetrieb der Schiedsgerichte regelt die Reichszucker stelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Eur scheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.“ f. Dem 6 16 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt: „Die gewerbliche Verarbeitung von Jucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, soweit der Jucker von der Reichszuckerstelle, einer nach &§ 14 zuständigen Stelle oder einem Kommunalverbande für diesen Iweck zugeteilt ist.“ J 28 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften im & 12 der Verordnung und die auf Grund des & 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1917/18. Dies gilt nicht