— 1222 — (Nr. 6479) Bekanntmachung über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaft- lichen Unfallversicherung. Vom 30. September 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: § I Die Vorschriften des § 936 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt; an ihre Stelle tritt folgende Vorschrift: Erleiden landwirtschaftliche Arbeiter, die nicht unter die §# 931 bis 935 der Reichsversicherungsordnung fallen, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Unfall, so ist die Rente nach einem Jahrecsarbeitsverdienste zu berechnen, der um dreißig vom Hundert höher ist als der zuletzt vor dem 1. August 1914 festgesetzte. Ist seitdem ein Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch Satz 1 vorgeschriebenen übersteigt, so bleibt der höhere Jahresarbeitsverdienst für die Rentenbercechnung maßgebend. *(2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 30. September 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein P*d Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalteu. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.