— 1226 — oder herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung ist dem Kommissar des Reichskanzlers zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung ist Beschwerde an einen aus dem Kommissar des Reichskanzlers und zwei vom Reichskanzler zu bestimmende Vertreter der Zigarettenindustrie zusammengesetzten Ausschuß zulässig. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein . – — Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitkeln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.