Reichs-Gesehblatt Jahrgang 1918 Nr. 135 Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. S. 1220. (Nr. 6484) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 4. Oktober 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 1047) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. Im 9§ 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Betriebsjahr 1917/18“ durch die Worte „Betriebsjahr 1918/19 und unter b die Worte geinem Fünftel“ durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt. 2. 95 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: Beim Absatz von zuckerhaltigen Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die im & 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preisgrenzen und die vom Reichskanzler gemäß &6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 3. & 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satze 2 wird der Hoöchstbetrag des Ubernahmepreises für Trocken- schnitzel oder Melasseschnitzel ohne Sack von 12 Mark auf 13),5°0 Mark, für Juckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack von 15 Mark auf 16/60 Mark und für Melasse mit einem Zuckergehalte von 50 vom Hundert von 7)50 Mark auf 8)50 Mark für 50 Kilo- gramm erhöht. b) Satz 4 und Satz 5 werden gestrichen. Reichs-Gesetbl. 1918. Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1918. 223