— 1230 — Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die im Artikel 1 Nr. 3a festgesetzten Preise gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab. Für die vor diesem Zeitpunkt gewonnenen Futtermittel der im Artikel 1 Nr. 3 a bezeichneten Art bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Berlin, den 4. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatzs vermitteln nur die Postanfralten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.