— 1232 — (Nr. 6486). Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. Vom 3. Oktober 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münzggesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs--Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennigstücke aus Nickel weitere Zehnpfennigstücke aus Zink bis zur Höhe von 18 Millionen Mark auf Privatprägeanstalten herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Zehnpfennigstücke die Vorschriften der- Ver- ordnung vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) entsprechende Anwendung. Berlin, den 3. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Den DBezue des Nech#-Gesesb##te vermitteln nur die Nostauftalten. Heransgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckeret.