— 1234 — Zentrale bestimmt insbesondere, welche Mengen die Hersteller von Tabakerzeugnissen von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale zur Verfügung zu halten haben. Für die Jeit vom 1. November 1918 ab ist bei Bemessung des Bedarfs zugrunde zu legen: — bei Herstellern von Zigarren, welche Heereslieferungen ausführen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten 7 Monate des Jahres 1915; bei Herstellern von Zigarren, welche keine Heereslieferungen ausführen, die um 90 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder des Jahres 1916, wenn die Verarbeitung in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres geringer gewesen istz bei Herstellern von Rauchtabak, welche Heereslieferungen ausführen, und für die Verwendung von Ersatztabaken G 19 der Bekannt- machung vom 27. Oktober 1916, (betreffend Ergänzung der Aus- führungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 —) zur Herstellung von Zigaretten die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1916; bei Herstellern von Rauchtabak, welche keine Heereslieferungen ausführen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1916) bei Herstellern von Schnupftabak, welche Heereslieferungen ausführen, und bei Herstellern von Kautabak, die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten 7 Monate des Jahres 1915; bei Herstellern von Schnupftabak, welche keine Heereslieferungen aus- führen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7. Monate des Jahres 1915 oder des Jahres 1916) wenn die Ver- arbeitung in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres geringer gewesen ist; bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- verkehr in den ersten 7 Monaten des Jahres 1915; als Kleinmengen- verkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht mehr als 30 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und ausländischem Rohtabak der Verkauf von höchstene 60 Kilogramm — an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. · Bei der Herstellung von Zigarren tritt eine weitere Einschraͤnkung der Ver- arbeitung für die Betriebe nicht ein, welche 150 Kilogramm und weniger Roh-