Reichs-Gesetzblatt 6 Jahrgang 1918 Nr.u Inhalt: Verordnung zur Er riä der —# zur — des Gesetzes Üüber den — vom 4. Dezember 1916. S. 1237. —— — — (Nr. 6489) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Krlegszustand vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1332). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 22. verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1331) im Namen des Reichs, was foldgt: Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 1332) wird, wie folgt geändert: 1. & 1 erhält folgenden Abs. 2: Der Obermilitärbefehlshaber kann Anordnungen mit verbindlicher Kraft für die Militärbefehlshaber erlassen. 2. Es wird folgender §& 3 hinzugefügt: Der Obermilitärbefehlshaber trifft alle seine Anordnungen und Entscheidungen im Einverständnisse mit dem Reichskanzler oder dem von diesem bestellten Vertreter. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Oktober 1918. Giegel) Wilhelm Max Prinz von Baden Den Bezus des Neich-Gesetzblatts veruricteln wur die Poslanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Desezbl. 1918. 226 Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1918.