— 1248 — Diese Holzmenge wirb von · bem Reichskanzler für das ganze Wirtschafts- jahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der Bevölkerungszahl umgelegt. » Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hin- ausschieben. Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 07 Fest- meter gleich 1 Raummcter sind. (3 Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer Art und Güte in einer Sopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Ninde und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der aus sie ohne besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Ver- sendung abgefahren werden können. Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Die Reichsstelle für Papierholz ist jedoch verpflichtet, falls nach den Forstverhältnissen eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens die ausschließliche Lieferung von Fichtenholz nicht möglich ist, auch Tannenholz abzunehmen, jedoch nur bis zu 25 vom Hundert der Gesamtlieferung des Lieferungspflichtigen. Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außer- gewehnliche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz oder Geld (§ 6) zu gewähren. Sovweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen. Streitigkeiten über die Bercechtigung der Jurückweisung entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungs- pflicht eines Bundcsstaats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht oder zu früheren Zeitpunkten, als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungs. pflichtige Menge des Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 4 Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holz- mengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden über- nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf cinschließlich der Beferderungskosten bis zum Abnahmcorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummcter ungeschälten Holzes nicht überschreiten.