— 1249 — 18 Die Bestimmungen des §& 4 gelten nicht für solche Besenginstermengen, welche der Eigentümer eines Grundstücks auf diesem zum Verbrauch in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewinnt. Anderen Nutzungsberechtigten kann die gleiche Befreiung von den Landes- zentralbehörden erteilt werden. s Die Aufschließung zur Fasergewinnung ist nur den zugelassenen Betrieben gestattet. Die Zulassung erfolgt durch den Recichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle. 1 Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Behörden oder mit Zu- stimmung des Reichskanzlers die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Sie können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den Ausführungsbestimmungen zulassen. . Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörde als höhere Verwaltungs- behörde im Sinne der 9 3, 6, 7 zuständig ist. 11 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den ihm nach den Vorschriften des & 2 Abs. 1, & 4 Abs. 1 Sag 1, 3 und Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, 2. wer, ohne gemäß & 9 zur Aufschließung zugelassen zu sein, Besenginster zur Fasergewinnung gewerbsmäßig aufschließt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ( 12 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 17. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein 228