— 1256 — Kleinhandelsgeschäften, die Gemüsesämereien ausschließlich im Kleinverkauf an Verbraucher absetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Handel mit Sämereien), der Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels nur dann nicht bedürfen, wenn der Absatz in Mengen von nicht mehr als 250 Gramm erfolgt. Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für den Handel mit Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsecanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut). Insoweit verbleibt es bei den dafür geltenden besonderen Vorschriften. 82 Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1918 in Kraft. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Handel mit Ge- müsesämereien treiben, dürfen ihren Handel bis zum 1. Dezember 1918 und, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen. Berlin, den 19. Oktober 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezus des Neichs-Gesetzbatts vermttteln nur die Vostanstalten. Herausgetzeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.