— 1262 — Reichskanzler oder von den obersten Landesbehörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden. 6 Die Zählung wird unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- behörden vorgenommen. Die obersten Landesbehörden sind befugt, andere Be- hörden mit der Ausführung zu beauftragen. Die Jählung ist auch auf die am 4. Dezember 1918 im Bezirke der Ge- meinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangen- den Schiffe zu erstrecken. 6 S Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein- zutragen sind; er kann Ausnahmen von der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zulassen. 87 Die obersten Landesbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er— forderlichen Anordnungen. 1E Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungs- amt und dem Kaiserlichen Staristischen Amte einzusenden sind, und setzt die Ein- sendungsfristen hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffent- lichen sind. " · ’ 9 FürdichschaffnngundVerscndungderDrucksachmundfürdieAufi stellung der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maß- gabe der am Zählungstag ermiktelten Bevoölkerung. Die Höhe der Vergütung wird einer späteren Festsetzung vorbehalten. *10 Diese Jählung hat nicht die in den Reichs= oder Landesgesetzen vorgesehenen rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die obersten Landesbehörden nicht anders bestimmen. · 11 Wer sich weigert, die auf Grund. dieser Verordnung vorgeschriebenen An- gaben in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Berlin, den 24. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow