— 1273 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 — — — — — Nr. 144 – — — – — ( ". — –.. — — .–— —— — Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. S. 1273. — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. S. 1274. — Geset zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Cothringens vom 31. Mai 1911. S. 17278. (Nr. 6503) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. Vom 28. Ok. tober 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81 Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben. (2 Im Gesetze, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) werden im § 1 die Worte „nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen“ und im & 2 der zweite Satz gestrichen, ferner im & 1 folgender Abs. 2 angefügt: Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen jederzeit gehört werden. Reichs--Gesetzbl. 1918. 231 Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1918.