— t1276 — (2 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. (Siegel) Wilhelm Max Prinz von Baden Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.