— 1276 — r* Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler & 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: bei gewöhnlichen Haferflocken a)lose..................................... 99 Mark, b) in Beuteln zu 250 Gramm . ..... ... ... . . . ... 124 bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen a) zu 250 Grrhmmmmmm . .. 146 Mark, b) 500 „ ....... 134 bei Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen zu 250 Gr .. . ... 1L1 Mark. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerliche Niederlassung des Ver- käufers (Adbf. 1) und die Verkaufestelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde- bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein- händlers zu erfolgen. 2 Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: bei gewöhnlichen Haferflocken a) für 500 Gramm Reingewicht (losssy 62 Pfennig, b) einen 250 Gramm--Beuel 28 bei Haferflocken (Kindernahrung) a) für eine 250 Gramm-Packg 45 Pfennig, b) 500 - » ............... 82 : bei Hafermehl (Kindernahrung) für eine 250 Gramm-Backuugg . ... 44 Pfennig. Vtim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf garze Mennige nach oben abgerundet werden. * 3 Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in der 1 und 2 vorgesehen, dürfen nieht vertrieben werden. („4 Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinbändler (& 5) dürfen folgende Preise fuͤr 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 80 vom Hundert: für Röhtererererrn. 111 Mark, »Röhrenbruch. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . ... 105 „ „ * andere Teigwargen 107 „