Reichs-Gesetzlatt Jahrgang 1918 Nr. 147 Inhalt. Beka matmachung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Bayerischen Notenbank. S. 1285. (Nr. 6514) Bekanntmachung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Bayerischen Notenbank. Vom 31. Oktober 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzb S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Die Bayerische Regierung wird ermächtigt, abweichend vom & 47 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) für die Bayerische Notenbank in München die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchstbetrage von 94 Millionen Mark zu erweitern. ∆2 Die Verordnung tritt mit dem 30. Oktober 1918 in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitreln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerei. Reichs-Gesetzblatt 1918. 237 Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1918.