Reichs Gesetblatt Jahrgang 1918 Nr. 148 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postorbnung vom 28. Jull 1917. S. 1387. — Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechsel und Schecken, die in Elsaß- Lothriagen zahlbar find. S. 1289. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien unb Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. S. 1290. (Nr. 6515) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 4. November 1918. A. Grund des §& 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert: 1. Im §& 12 „Pakete“ unter m ist als zweiter Satz einzuschalten: Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 Mark und Wertpakete über 100 Mark nicht auf eine Paketkarte befördert werden. 2. Im & 14 „Wertsendungen“ unter # ist als zweiter Satz einzuschalten: Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 Mark und solchen über 100 Mark. · 3.Jndemselbens(14)unternistanStellebesPunktesamSchlusse des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: bei Paketen bis 100 Mark hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu unterbleiben. 4. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen) Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 Mark sowie Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, ß 5. In demselben § (16) unter u ist anstatt des Wortes „Wertsendungen“ zu setzen: Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 Mark 6. In demselben § (16) unter u ist am Schlusse anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 Mark Reichs-Gesehbl. 1918. 233 Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1918.