— 1290 — frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verläugerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beig fügten Wechsels“ einzutragen Hnebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich ve.. ab.“ Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Jahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 28. Februar 1919 *8 A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 5. November 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Rüdlin (Nr. 6517) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen unb jugen lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbelzereien Me Sandbläsereien. Vom 5. November 1918. A. Grund der &6& 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Bestimmung erlassen: In Abänderung der Bekanntmachungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 9. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und vom 22. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird die Gültigkeitsdauer der Bestimmungen bis zum 1. April 1920 verlängert. Berlin, den 5. November 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Bauer Den Betug des Reichs- * Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.