Reichs-Gesetzblatt *7 Jahrgang 1918 Nr. 149 Inhalt: Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918. S. 1291. — Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung. S. 1292. — Bekannt- machung über die Erweiterung des Notenausgaberechts der Wüttembergischen Notenbank. S. 1296. — (Nr. 6518) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918. Vom 7. November 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 1 Dem §&6 1 der Bekanntmachung zum Biersteuergesetze vom 8. August 1918 (Reichs-Gesetzbl S. 1063) wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt: Jedoch wird Bier, das auf Anfordern der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu liefern ist, bis auf weiteres auch dann nach den ermäßigten Sätzen für Einfachbier & 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes) versteuert, wenn sein Stammwürze- gehalt mehr als 4)5 vom Hundert beträgt. (2 Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab in Kraft gesetzt. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 7. November 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Schiffer Reichs-Gesetbl. 1918. 239 Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1918.