— 1292 — (Nr. 6519) Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachunz. Vom 7. November 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: & 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen. Dem Reichskanzler oder der von ihm zur Durchführung des Abs. 1 be- stimmten Stelle wird ein Beirat beigegeben, der aus je einem Vertreter der im Bundesratsausschuss e für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten bestehr; in grundsätzlichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuziehen. 52 Die Landeszentralbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungs- behörden oder für besonders bestimmte Bezirke Demobilmachungskommissare. Der Reichskanzler kann für die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- behörden, die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen Bezirken nach Benehmen mit den beteiligten Landeszentralbehörden Demobil- machungskommissare bestellen. Die Landeszentralbehörde kann für den ganzen Bereich des Bundesstaats einen Staatskommissar für Demobilmachung bestellen. ( 3 In jedem Kommunalverbande wird ein Demobilmachungsausschuß errichtet. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann anordnen, daß ein Demobilmachungsausschuß für mehrere Kommunalverbände oder für Teile eines Kommunalverbandes oder mehrerer Kommunalverbände eingerichtet wird. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle bestimmt die Jahl der Mitglieder des Demobilmachungsausschusses und ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses muß ein Staats= oder Kommunalbcamter sein. Unter den Mitgliedern muß sich eine gleiche Anzalll von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeituehmer befinden, bei deren Ernennung Vorschläge der wirtschaftlichen Organisationen tunlichst zu be- rücksichtigen sind. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle ordnet den Geschäftsgang der Ausschüsse durch eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende ist brrechiigt, in dringenden Fällen die Befugnisse des Demobilmachungsausschusses auszunben.