Reichs-Gesezblatt Jahrgang 1918 1 1 Nr. 15 150 Inhal#: * über # S. 1205 Vekanntmachung, betreftend Anderung der Aus- führungsbestimmungen vom 10. und 27. W 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1295 — Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. S. 1298. — — — — — — — – (Nr. 6521) Verordnung über Kunsthonig. Vom 8. November 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) ernährung vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: Artikel 1 In der Verordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 eichs. Gesetzbl. S. 1094) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Her- steller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (§ 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm. ......... ... . . . .. . . . . ... 62,00 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm . .... .. .. . ... 57,50 » 2. & 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler & 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher ein- schließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilognanaa 67,00 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm. ... . . .. .. . .. .... 62,0 „ Reichs-Gesetzbl. 191s8. 240 Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1918.