Reichs-Geschblatt 6 Jahrgang 1918 Nr. 152 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderunng der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1301. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transpeiterdnung. S. 1307. (Nr. 6526) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 9. November 1918. D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: Nr. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 1. Gruppe a) Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben pr usw. wie bisher). 2. Gruppe b) In dem mit „Gesteins-Koronit 8“ beginnenden Absatz werden die Worte 579 Prozent eines Gemisches“ ersetzt durch 80 Prozent eines Gemisches. Beförderungsvorschriften. E. Verladung Am Ende der Absätze (3) b) und (7) wird ein Kreuz f) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: #Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der 3. Gruppe der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei Dritteln des Ladegewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden. Zahlen (Gemenge Nr. . Selbstentzündliche Stoffe Eingangsbestimmungen In Ziffer 9 wird hinter „Jinkaluminiumstaub" eingeschaltet: Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiumflitter sowie Magnesiumpulver. · Reichs-Gesetbl. 1918. 242 Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918.