— 1305 — der Bundesstaaten zu diesem Zwecke in Verbindung zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen mit ihnen zu vereinbaren oder nötigenfalls selbständig zu ergreifen. Alle Sivil- und Militärbehörden werden auigefordert, den Weisungen des Herrn Koeth in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Demobilisierung unweigerlich und mit größter Beschleunigung Folge zu leisten und ihm zur Durchführung seiner für die Wohlfahrt unseres Volkes äußerst wichtigen Aufgabe nach jeder Richtung behilflich zu sein. Berlin, den 12. November 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase (Nr. 6530) Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 13. November 1918. A## Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobil- machungsamt) vom 12. November 1918 wird verordnet, was foldgt: 1 Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel bereitgestellt. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten der sie nicht den Rechtscharakter der Armenpflege beilegen dürfen. ( 3 Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine oder keine ge- nügende Erwerbslosenfürsorge einrichten, werden dazu von der Kommunalaussichts- behörde oder von der seitens der Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde angehalten, diese können die dazu notwendigen Anordnungen für Rechnung der Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, daß ein weiterer Gemeindeverband eine Gemeinde im Falle ihrer Leistungsunfahigkeit zu unterstützen oder die Für- sorge zu übernehmen hat. 4 Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwande für die Erwerbslosenfürsorge vom Reiche sechs Zwölftel und von dem zuständigen 243“