Reichs-Gesetblatt Jahrgang 1918 Nr. 156 Inhalt: Anordnung, betreffend Emavartterung S. 1315. — Bekanntmachung über die Mitteilung von Wertpapierpreisen. S. 1316. (Nr. 6536) Anordnung, betreffend Einquartierung. Vom 16. November 1918. 1 Die Gemeinden können die im §9 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Kriegs- leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs. Gesetzbl. S. 129) vorgesehenen Befugnisse ausüben, um solchen Personen Naturalquartier im Sinne des §& 3 Ziffer 1 des Gesetzes zu verschaffen, die nach dem 1. November 1918 nachweisbar aus der bewaffneten Macht entlassen worden sind. Die Gemeinden können zur Gewährung von Naturalquartier außer den Eigentümern auch Mieter und sonstige Berechtigte heranziehen. Sie sollen Bürger- quartier nur als letzten Behelf und nur für Personen in Anspruch nehmen, die am Orte der Eingartierung ihren Unterstützungswohnsitz haben. § 8 des Gesetzes findet Anwendung. 5(2 Die Gemeinde hat dem als Quartiergeber in Anspruch Genommenen die auf ihr Verlangen gemachten Aufwendungen zu ersetzen sowie eine billige Ver- gütung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über diese Vergütung trifft der Demobilmachungskommissar. Die Gemeinde kann vom Einguartierten nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit Erstattung verlangen. Die besonderen Kosten, welche der Gemeinde durch die Gewährung und Beschaffung von Naturalquartier für die im & 1 Abs. 1 dieser Anordnung be- zeichneten Personen erwachsen, gelten als Kosten der Kriegswohlfahrtspflege. ( 3 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. Berlin, den 16. November 1918. Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung Koeth Reichs-Gesetzbl. 1918. 246 Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918.