— 1316 — r. 6537) Bekanntmachung über die Mitteilung von Wertpapierpreisen. Vom 19. No- vember 1918. Auf Grund des & 1 Abs. 3 der Verordnung, betreffend Verbot von Mittellungen . . 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) über Preise von Wertpapieren usw., vom §. ovember Jot-Feichs-Ersegbl. S. 1019) wird im Anschluß an die Bekanntmachungen, betreffend Ausnahmen von Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 9. November 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 1019) und vom 2. Februar 1918 (eichs-Gesetzbl. S. 71) folgendes bestimmt: Artikel 1 Es sind ferner zulässig: 1. Bekanntmachungen und Mitteilungen über die für Aktien und Kuxe an einer inländischen Börse amtlich festgestellten Kurse; 2. Mitteilungen zwischen Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig be- treiben, über Preise von Aktien und Kuxen, unbeschadet der Bestim- mungen der 99 42, 43 und 90 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215). Artikel II Diese Bestimmung tritt am 25. November 1918 in Kraft. Berlin, den 19. November 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Aug. Müller Der Vezug des Neichs-Gesen#t#latte vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.