Reichs Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 157 Inhalt: Verordnung über die Verh#tung von Senuchen. S. 1317. (Nr. 6538) Verordnung über die Verhütung von Seuchen. Vom 20. November 1918. Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Demobilmachungsamts vom 12. November 1918 wird zur Verhütung von Seuchen verordnet: 1 Sämtliche Angehörige des Hcercs und der Marine haben sich vor ihrer Entlassung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorhandensein von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten zu unterziehen. Den zu diesem Zwecke ergehenden Anordnungcn ist Folge zu leisten. 2 Wer bei der Untersuchung als behaftet mit Ungeziefer befunden wird, ist sobald als möglich zu entlausen. *3 Wer sich bei der ärztlichen Untersuchung als behaftet mit einer übertrag- baren Krankheit, insbesondere einer Geschlechtskrankheit, erweist, wird in Lazarett- behandlung genommen, bis die Ansteckungsgefahr erloschen ist. Besteht bei dem Erkrankten Gewähr für die Einhaltung der notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen die Verbreitung der Krankheit, so kann von einer Lazarettüberweisung abgesehen werden und die Entlassung erfolgen. 84 Wer vor seiner Entlassung einer Untersuchung der im & 1 bezeichneten Art nicht unterzogen worden ist, hat sich unverzüglich bei der nächsten erreichbaren militärischen Behörde oder bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsorts behufs Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung zu melden. Reichs--Gesetzbl. 1918. . Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1918. 247