— 1320 — 2 Die oberste Militärverwaltungsbehörde veranlaßt die Untersuchung des Antragstellers durch einen beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapital- abfindung oder gegen die Genehmigung der Abtretung bestehen. Werden die Voraussetzungen des §& 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes als erfüllt angesehen, so gibt die oberste Militärverwaltungsbehörde dem Antragsteller hier- von Kenntnis, erforderlichenfalls mit dem Anheimstellen, genauere Angaben über den Verwendungszweck beizubringen; sobald der Verwendungszweck hinreichend feststcht, veranlaßt sie die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung. Die Justellung der Bescheide erfolgt nach den für das Verfahren in sonstigen Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen. Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde durch die von den Landeszentral- behörden für das Kapitalabfindungsgesetz vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 680) bestimmten Stellen. Im übrigen finden die Nummern 3 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetze vom 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) und die zu diesem Gesetz erlassenen oder noch zu erlassenden Ausführungsanweisungen der Landeszentralbehörden entsprechende Anwendung, soweit und solange nicht solche Ausführungsanweisungen von den Landeszentralbehörden im Einvernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden für das Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere besonders erlassen werden. Die für die Abfindung getroffenen Bestimmungen sind auch auf die Ab. tretung entsprechend anzuwenden. Im Falle der Abtretung erhält auch die vermittelnde Stelle (& 9 des Kapitalabfindungsgesetzes für Offiziere) Abschrift der endgültigen Entscheidung. Berlin, den 7. November 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Dr. Lewald Deu Bezug des Reichs= Gesenblatis vermitteln nur die VPostanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.