Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr.159 Inhalt: Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Krankenversicherung. S. 1321. — Verorduaung über die Restsetzung neuer Preise für die Weiter- arbeit in Kriegesmaterial. S. 1323. — Verordnung über die Post= und Telegrammüberwachung im Verkebr mit dem Auslande. S. 1324. (Nr. 6541) Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberech- tigung in der Krankenversicherung. Vom 22. November 1918. (1 Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung versichert: 1. Betricbsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 2. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 3. Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 4. Lehrer und Erzieher, 5. Schiffer auf deutschen Scefahrzeugen, soweit sie nicht unter die 6§& 553 bis 553b des Handelsgesctzbuchs fallen, sowie auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden und ihr regelmäßiger Jahresarbeits- verdienst mehr als zweitausendfünfhundert Mark, aber nicht mehr als fünftausend Mark an Entgelt beträgt. 2 Die I# 178, 314 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden auf. gehoben. · JmleZAstderReichsversichmmgsordnungethältdetletzteSatz folgende Fassung: „Es kann mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten.“ Reichs-Gesetbl. 1918 Ausgegeben zu Berlin den 23. Rovember 1918. 249