— 1324 — (r. 6543) Verorbnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland. Vom 15. November 1918. (11 Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steucrinteresse oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Ange- legenheiten darf die Uberwachung nicht erstreckt werden. 12 Die bisherigen Uberwachungs= und Prüfungsstellen bleiben zu dem im ## 1 Satz 1 bezeichneten Iwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt. Berlin, den 15. November 1918. Der Rat der Volksbeauftragten Ebert Haase Der Bezug des Reichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.