— 1325 — Reichs-Gesetzblatt *7 Jahrgang 1918 Nr. 160 Inhalt: Verbrdnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland. S. 1335. (Nr. 6544) Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in bas Ausland. Vom 21. November 1918. #1 Wertpapiere dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland versandt oder überbracht werden. Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unverzins- lichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Jins- und Gewinn- anteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. Dagegen gelten im Sinne dieser Verordnung nicht als Wertpapiere Papiergeld, Banknoten, Darlehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecks. Als Banken im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personen und Unter- nehmungen einschließlich der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbsmäßig Bank- oder Bankiersgeschäfte betreiben. 42 Banken dürfen Aufträge, wonach 1. Wertpapiere nach dem Ausland versandt oder überbracht, für einen Ausländer in Verwahrung genommen oder ihm auf Stückekonto gut. geschrieben, 2. Geldbeträge in in= oder ausländischer Währung einem Ausländer gut- geschrieben werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach dem anliegenden Muster in doppelter Ausfertigung einreicht. Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche 2 an das für ihre Niederlassung (SIweigniederlassung) zuständige Besitzsteueramt weiterzugeben. Reichs-Gesepbl. 1918. 250 Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918.