Anlage 1828 Doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist für das Besitzsteueramt bestimmt. (Datum) .. . . . . An –.den in 1291— Ich habe Sie beauftragt, umstehend angeführte(n) Geschäft(e) für mich auszuführen und versichere hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21. November 1918, daß die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. (nterschriftt) Erklärungen ohne Unterschrist gelten als nicht abgegeben. Gegenstand des Ceschäfts Bezeichnun (DUusendung, Uber- ⅛! - s Waͤh- bringung. Hinterlegung, Wertpapiere? rung Eutschrift auf Stückekonto, Gutschrift auf Konto) Betrag (bei Wertpapicren Neunwert?) 1 — — —ffl„„ — — Name und Wohnort (Eitz des Empfängers) — — — Zweck der Versendung, Uberbriugung, Gutschrift usw. 1) Bei Gutschrift eines Geldbetrags ist diese Spalte nicht auszufüllen, es genügt die Angabe des Geldbetrags in Spalte 3, 4. *") Bei Wertpapieren ohne Nennwert genügt anderweite handelsübliche Bezeichnung. Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.