— 1334 — r. 6548) Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbelter. Vom 23. November 1918. Ar Grund des Erlasses des Ratcs der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12 November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter: 1 Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung berrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetricben gewerblicher Art. II Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage heibeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verleilt werden. III Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, all- gemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen nicht innerhalb zweicr Wochen zustandekommen, bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. In Bctrieben, deren Natur ceine Unterbrechung nicht gestattet oder bei denen eine ununterbrochene Sruntagsarbeit zur Jeit im öffentlchen Interesse nöt#g ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwecksels mannliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ceinmal zu ciner Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer einschließlich der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal cine ununterbrochene Ruhcrzeit von je vierundzwanz'g Stunden gewährt wird. V Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung. dürfen Arbeiteriunen über sechzehn Jahre in zwei= oder mebrschichtigen Betricben bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der