Reichs-Gesetzblat *7) Jahrgang 1918 Nr. 164 Inhalt: Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. S. 1339. (r. 6550) Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. Vom 27. November 1918. De Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) wird ermächtigt, zu ebestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die von ihm oder den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich die straf- bare Handlung bezicht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil- machung (Demobilmachungsamt) kann auch anordnen, daß Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen für ver- fallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, den 27. November 1918. Die Reichsregierung Ebert Haase Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts veruritteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Reichs-Gesetzbl. 1918. 254 Ausgegeben zu Berlin den 28. Rovember 1918.