– 1354 — von ihr ernannten Kommissar schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. Wenn der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn die nach § 10 zuständige Behörde. Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Auslegungs- frist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. (5 Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste bei- zuheften. 6 Nach dem Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste Wahl- berechtigte nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufgenommen werden. Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach einem anderen Stimmbezirke, so ist er berechtigt, sich nach Löschung seines Namens in der Wählerliste seines bisherigen Stimmbezirkes auf Grund einer hierüber von der Gemeindebehörde auszustallenden Bescheinigung im Stimmbezirke seines neuen Wohnsitzes nachträglich in die Wählerliste aufnehmen zu lassen. 87 Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste sind nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 vom Gemeindevorstand abzuschließen und zu unterschreiben. Hierbei hat der Gemeindevorstand eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß und wie lange die Wählerliste ausgelegen hat, sowie daß die Bekannt- machung hierüber und ebenso die im §9 30 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. Außerdem ist auf dem zweiten Stücke der Wählerliste amtlich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig über- einstimmt. 6 8 Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der Gemeinde- vorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zu übersenden. In Stimmbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen, heften die Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zugehenden Wählerlisten zu einer Wählerliste zusammen.