1355 — 89 Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen. Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten. 810 Aus der Anlage B ergeben sich die Behörden, die in den einzelnen Bundes- staaten für die Abgrenzung der Stimmbczirke, die Entscheidung über Einsprüche 2, gegen die Wählerlisten, die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter *“# und die Bestimmung des Wahlraums zuständig sind. Sind die dort genannten Behörden durch andere ersetzt worden, so treten diese an ihre Stelle. 811 Die Wahlkommissare sind unverzüglich nach dem Erlasse dieser Verordnung zu ernennen; die Ernennung ist öffentlich bekanntzumachen. Den Wahlkommissar ernennt für die preußischen Wahlkreise, falls sie mehrere Regierungsbezirke umfassen, der Oberpräsident, sonst der Regierungs- präsident. Gehören zu diesen Kreisen die Gebiete anderer Bundesstaaten, so sind zuvor die beteiligten Landesregierungen zu hören. Den Wahlkommissar für den 32. Wahlkreis ernennt die Landesregierung von Württemberg, für den 35. Wahlkreis die Landesregierung von Mecklenburg— Schwerin, für den 36. Wahlkreis die Landesregierung von Sachsen-Weimar und für den 37. Wahlkreis die Landesregierung von Hamburg nach Anhörung der mit- beteiligten Landesregierungen. Im übrigen ernennt die Landesregierung den Wahlkommissar. * 12 Der Wahlkommissar hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zur Ein- reichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blättern des Wahlkreises aufzufordern. In der Bekanntmachung sind die Tage zu bezeichnen, an denen spätestens die Wahlvorschläge einzureichen und die Verbindungen von Wahlvorschlägen zu erklären sind. Die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und Inhalt der Wahlvorschläge wiedergeben. Möglichst gleichzeitig, spätestens vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge sind die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses GV 22) öffentlich bekauntzugeben. ' 13 Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden, sobald der Wahlkommissar ernannt ist. 258“