— 1857 — In gleicher Weise kann die Zahl der Bewerber bis beur gesetzlichen Höchst- zahl 11 des Reichswahlgesetzes) nachträglich ergänzt werden #19 Der Wahlkommissar soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unterschriften unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. 420 Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvor- schlägen angehören. Sind Erklärungen abgegeben worden, nach denen ein Wahlvorschlag ver- schiedenen Gruppen angehören soll, so hat der Wahlkommissar durch eine Ver- handlung mit den Vertrauensmännern auf eine vorschriftsmäßige Verbindung der Wahlvorschläge hinzuwirken. (21 Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar auf Grund der 9/. 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Wahlausschusses anrufen. (22 Zwecks Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar vier Wahl- berechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen, die bei Be- hinderung der Beisitzer für diese einzutreten haben. Auperdem hat er einen Schriftführer hinzuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung. 8.23 Der Wahlausschuß entscheidet unberzuͤglich nach dem Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln & 17 Abs. 2) in öffentlicher Sitzung über die Zu- lassung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen. 24 z den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Justimmungserklärung fehlt, die nachgewiesener- maßen nicht wählbar sind oder die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt sind. Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlage mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen. Bleiben danach auf einem Wahlvorschlage mehr Namen stehen, als nach & 11 des Reichswahlgesetzes zulässig sind, so werden die Namen gestrichen, die in der Reihenfolge der Bemimnungen. der gesetzlich zugelassenen Jahl vachfolgen.