— 1861 — 839 Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für ge- schlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge- zählt. Jugleich wird die Jahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festg stellt (& 38). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- schiedenheit, so ist dies im Wahlprotokoll anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. 40 Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen. (41 Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächst- folgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die Stimmzetitel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. 42 Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; die nicht von weißem Papier sind; die mit einem Kennzeichen versehen sind; die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen istz 6. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten; 7. die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten; 8. die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten. Reichs-Gesetzbl. 1918. 259 — —