— 1362 — Mehrere in einem Unmschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. 1 Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. 143 Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen Wahlvorschlage zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstande zu unter- schreiben und dem Protokoll beizufügen ist. (44 Die Stimmzetiel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für un- gültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. 45 Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach §& 44 dem Wahlprotokoll beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist. 46 Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C beige- fügten Vordruck aufzunehmen. * 47 Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfs- arbeiter beigegeben werden. Ouständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlvorständen sind die für die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden, für die Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlausschüssen die Wahlkommissare. Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. (48 Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzu- reichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltag in dessen Hände gelangen.