— 1363 — Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich. 49 Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar den Wahlausschuß auf den 6. Tag nach dem Wahltag in einen von ihm zu bestim- menden Raum. Es können andere Beisitzer als zur Prüfung der Wahlvorschläge zugezogen werden. Ort und Zeit der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben. Jeder Wahl- berechtigte (& 2 des Reichswahlgesetzes) hat Zutritt. 50 In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. Geben die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der Wahlkommissar die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimm- zettel und Umschläge (( 45) einfordern und einsehen. 51 Iwecks Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Wahlvorschläge gemäß 19 des Reichswahlgesetzes werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge ent- fallenen Stimmenzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, ent- scheidet das Los. (552 Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung der Abgeordnetensitze auf die einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamt- stimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen. Ist so die Jahl der Abgeordnetensitze festgestellt, die auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach den Grundsätzen des § 51 die Abgeordnetensitze auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahl- vorschläge unterverteilt. 259“